Satzung

§ 1
Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
  1. Der Verband besitzt die Rechtsform eines eingetragenen rechtsfähigen Vereins und führt den Namen "Europäischer Berufsverband für Lachyoga und Humortraining e.V.“.
  2. Der Verband hat seinen Sitz und Gerichtsstand in München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgabe, Vermögen
  1. Der Verband nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen Tätigkeit erwachsenden ideellen Interessen des Berufsstandes der Lachyoga-Therapeuten und Trainer wahr und zwar insbesondere durch Erfüllung folgender Aufgaben:
    1. Förderung der Beratungsform Lachyoga
    2. Einführung eines Gütezeichens
    3. Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitgliedern und Dritten
    4. Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern und Dritten
    5. Vertretung der Interessen der Mitglieder des Berufsstandes gegenüber staatlichen Institutionen, wie auch die Unterhaltung von Kontakten zu ausländischen Partnerorganisationen.
    6. Beratung, Betreuung und Unterstützung der Mitglieder und Dritter.
    7. Öffentlichkeitsarbeit durch Kontakt zur Presse und Medien (Fach- und Publikumszeitungen und -zeitschriften sowie Rundfunk und Fernsehen) in Bezug auf Probleme, Anliegen und Wünsche des Verbandes und seiner Mitglieder. Darstellung des Verbandes und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit.
  2. Das gesamte Vermögen und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Verbandes.
  3. Soweit Mitglieder zur Förderung der Vereinszwecke tätig werden, haben sie Anspruch auf angemessene Aufwendungsentschädigung. Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verband kann Mitglied anderer Vereine werden, wenn dies mit dem Satzungszweck vereinbar ist.
§ 3
Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die einen Lach-Club oder andere mit dem Lachen im weitesten Sinne verbundene Unternehmen oder Vereine bzw. Verbände betreiben; insbesondere auch Personen und Organisationen der medizinischen Berufe.
  2. Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen und zur Unterzeichnung der Schutzerklärung gegenüber Scientology verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten. Hierüber entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verband.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme.
  4. Die Aufnahme fördernder Mitglieder ist möglich. Diese besitzen jedoch kein Stimmrecht. Der Vorstand entscheidet, ob bei Anträgen nach Abs. 1 eine Mitgliedschaft oder eine fördernde Mitgliedschaft möglich ist. Diese Entscheidung ist nicht zu begründen.
  5. Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme von Verbandsleistungen berechtigt. Die Anzahl der Ehrenmitglieder ist auf 2 % der absoluten Mitgliederanzahl begrenzt.
  6. Die Mitgliedschaft endet,
    1. durch Tod, bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
    2. durch Austritt, der nur zum Monatsende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich ist. Der Wunsch nach Beendigung sollte dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
    3. durch Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn der Jahresbeitrag nicht entrichtet worden ist.
    4. durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes und des Beirates ausgesprochen werden kann, wenn das Mitglied in gröblicher Weise gegen die Ziele, den Zweck des Verbandes verstoßen hat.
  7. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluss kann nur innerhalb eines Monats seit Zugang des Schreibens angefochten werden. Hierüber entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
  8. Etwaige Ansprüche des Verbandes erlöschen durch den Austritt oder Ausschluss nicht.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verband und die Mitgliederversammlung stellen.
  2. Die Verbandsmitglieder fördern den Zweck und das Ansehen des Verbandes nach besten Kräften.
  3. Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verband Kosten, die durch eine einmalige Aufnahmegebühr und durch einen regelmäßigen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Näheres wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Sie kann auch unterschiedliche Aufnahmegebühren und Beiträge vorsehen. Abstufungen können etwa nach der Rechtsform der Mitglieder (natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen), Regionen oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder vorgenommen werden. Gründungsmitglieder sind von den Aufnahmegebühren befreit. Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen. Spenden, die einen Betrag übersteigen, den die Mitgliederversammlung für das nächste Jahr durch Beschluss festsetzt, sind der Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter namentlicher Nennung des Spenders mitzuteilen.
  4. Der Vorstand und Mitglieder des Verbandes, die im Rahmen der Ausbildung im Verband tätig sind, erhalten für die Ausbildungstätigkeit ein Honorar. Dessen Höhe wird in einem Honorarvertrag geregelt. Ausgenommen ist das Basis-Seminar (Modul I).
§ 5
Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Beirat
  3. und die Mitgliederversammlung
§ 6
Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal – möglichst im ersten Kalenderhalbjahr – abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse eines jeden einzelnen Mitgliedes ergehen und mindestens 4 Wochen vor der Versammlung abgesandt werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beantragen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht in der Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:
    1. die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    2. die Bestellung und Abberufung von Kassenprüfern,
    3. den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr,
    4. die Beitragsordnung,
    5. die Ausschließung eines Mitgliedes,
    6. einen vom Verband vorgelegten Entwurf von Wettbewerbsregeln (ethische Grundsätze der Verbandstätigkeit),
    7. die Verwendung des Verbandvermögens,
    8. die Richtlinien für die Tätigkeit des Verbandes,
    9. den Jahresbericht des Vorstandes, des Schatzmeisters und des Kassenwarts entgegen zu nehmen und
    10. über Satzungsänderungen, die Auflösung des Verbandes und die Verwendung seines Vermögens mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  4. Jedes stimmberechtigte Verbandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Es hat das Recht, Anträge an Verbandsorgane zu stellen sowie an Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen. Maximal dürfen jedoch nur 2 Bevollmächtigungen pro erschienenem Mitglied erteilt werden. Bei juristischen Personen kann ein Vertretungsnachweis verlangt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen auf Antrag schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
§ 7
Vorstand
  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. der/die Vorsitzende,
    2. der/die stellvertretende Vorsitzende und
    3. der/die Schatzmeister/in.

    Alle Vorstandsmitglieder müssen Verbandsmitglieder oder deren ordentliche Vertreter sein.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandmitgliedes vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit durch den Beirat ein Amtsnachfolger bestellt werden. Die Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen worden sind.
  4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in den Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal pro Quartal zusammentritt. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Einladung für die Vorstandssitzung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden die Stimme seines Vertreters.
  5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist zur rechtsgeschäftlichen, gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verbandes befugt. Bei seinem Handeln hat er sich stets von den Zielen des Verbandes leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates zu beachten.
  6. Die Haftung des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 8
Beirat
  1. Der Beirat setzt sich bei Bedarf aus einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von natürlichen Personen zusammen (mindestens 3 und maximal 10), die besonders geeignet erscheint, den speziellen Interessenbereich des Verbandes zu repräsentieren. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für die Wahl und die Amtsausübung der Beiratsmitglieder gelten die Bestimmungen für den Vorstand (§ 7) in entsprechender Weise.
  2. Vornehmliche Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes in der ihm jeweils von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Angelegenheit. Der Vorstand lädt die Mitglieder des Beirates unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu den Beiratssitzungen ein.
§ 9
Vermögen und Finanzierung
  1. Dem Vorstand obliegt die treuhänderische Verwaltung des Verbandvermögens.
  2. Geldmittel sind auf einem Bankkonto zu verwalten.
  3. Spenden unterliegen bei ausdrücklichem Wunsch des Spenders der Geheimhaltungspflicht.
  4. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Maßnahmen des Verbandes werden finanziert aus:
    1. Mitgliedsbeiträgen
    2. Erlösen aus Aktivitäten des Verbandes
    3. Spenden (Fundraising)
    4. Sponsoring
  6. Es dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, welche die Mittel des Verbandes übersteigen. Der Erwerb von Gegenständen unter Eigentumsvorbehalt und die Beleihung des Verbandvermögens sind nur mit Mehrheitsbeschluss des gesamten Vorstandes möglich.
  7. Der Kassenprüfer kontrolliert die ordnungsgemäße Verwendung der Verbandsmittel und erstellt darüber einen jährlichen Kassenbericht, den er der jährlichen Mitgliederversammlung vorzulegen hat.
§ 10
Auflösung 
  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbliebenen Verbandsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung nach erfolgter Beratung durch das Finanzamt. Es ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
  3. Im Falle der Auflösung wird der Vorsitzende zum vertretungsberechtigten Liquidator ernannt, soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt.
§ 11
Inkrafttreten 

Die geänderte Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht München in Kraft.

München, den 18.02 2011

Vereinsregister München
VR201075